Mitglied werden

Jeder Schweizerbürger kann ab dem 15. Altersjahr, dem UOV beitreten. 

Aktiv-, Passivmitglieder und Veteranen haben einen Jahresbeitrag (50 Fr.) zu entrichten, dessen Höhe jeweils von der ordentlichen Generalversammlung festgelegt wird.


Junior

Bis zur Absolvierung der Rekrutenschule (RS) oder spätestens bis zum vollendeten 19. Altersjahr gilt er als Junior. Seine Versicherung und Teilnahme an Übungen, Kursen und Veranstaltungen sind in den Ausschreibungen festzuhalten. Jüngere Personen sind berechtigt, an den Veranstaltungen nach Ermessen des Vorstandes teilzunehmen. Dieser klärt die Frage der Versicherung.


Aktivmitglieder

Als Aktivmitglieder werden Nicht-Dienstpflichtige (NDP) und Angehörigen der Armee (AdA) aufgenommen und bleiben es bis zum vollendeten 60. Altersjahr. Junioren werden spätestens nach Vollendung der Rekrutenschule (RS) oder nach dem vollendeten 19. Altersjahr zu Aktiven ernannt.


Passivmitglieder

Auf Verlangen können Aktivmitglieder in den Status eines Passivmitgliedes treten. Das sind natürliche und juristische Personen wie z.B. Freunde, Gönner, Vereine und Firmen, die nicht unter eine der anderen Mitgliedarten fallen. Sie geniessen dieselben Rechte und Pflichten der Aktivmitglieder, sind jedoch nur angehalten an der Generalversammlung teilzunehmen.


Veteranen

Mitglieder des UOV werden auf Beginn des Jahres, in welchem sie das 60. Altersjahr vollenden, zu Veteranen ernannt und erhalten das Veteranenabzeichen des SUOV.


Ehrenveteranen

Veteranen, die das 70. Altersjahr erreicht haben und während mindestens 20 Jahren einer oder mehreren Sektionen angehört haben, werden gemäss den Satzungen der Veteranenvereinigung zu Ehrenveteranen ernannt. Die Ernennung erfolgt anlässlich der Generalversammlung.

Die Veteranen sind automatisch Mitglied der SUOV-Veteranenvereinigung. Diese hat den Auftrag, die Verbundenheit der Veteranen untereinander und zum SUOV zu fördern.

Die Veteranenvereinigung gibt sich Satzungen, die vom Zentralvorstand SUOV zu genehmigen sind


Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Vereinsmitglieder sowie Mitglieder von Behörden und andere Schweizerbürger ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes oder der Mitglieder durch die Generalversammlung ernannt. Den Ehrenmitgliedern stehen die gleichen Rechte zu wie den Aktivmitgliedern, sind jedoch von allen Verpflichtungen befreit.